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  • Allgemeine Verhaltensregeln für Radfahrer

    Tempolimits

    Für Radfahrerinnen/Radfahrer gelten grundsätzlich die gleichen Tempolimits wie für andere Fahrzeuglenkerinnen/Fahrzeuglenker:

    • Im Ortsgebiet maximal 50 km/h
    • Auf Freilandstraßen maximal 100 km/h

    Wenn ein Verkehrszeichen auf eine Geschwindigkeitsbeschränkung hinweist, dann ist diese genauso von Radfahrerinnen/Radfahrern einzuhalten (z.B. Zone 30 im Ortsgebiet).

    Achtung

    Bei der Annäherung an ungeregelte Radfahrerüberfahrten gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h, außer es fahren aktuell in unmittelbarer Nähe keine Kraftfahrzeuge.

    Rechtsabbiegen bei Rot

    Die Behörde kann Radfahrerinnen/Radfahrern auf bestimmten Kreuzungen mit Ampelschaltung erlauben, trotz roten Ampellichts rechts abzubiegen oder an "T-Kreuzungen" (Kreuzungen, an denen kein Fahrzeugverkehr von rechts kommen kann) geradeaus zu fahren. Vorausgesetzt

    • es ist eine Zusatztafel ("Grünpfeil") neben dem roten Lichtzeichen angebracht,
    • die Radfahrerin/der Radfahrer hat vor dem Abbiegen bzw. der Weiterfahrt angehalten und
    • es ist nicht zu erwarten, dass sie/er Fußgängerinnen/Fußgänger bzw. Fahrzeugverkehr in der freigegebenen Fahrtrichtung gefährdet oder behindert.

    Vorfahren bei Kreuzungen

    Haben Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen, Eisenbahnübergängen und dergleichen angehalten, dürfen einspurige Fahrzeuge (Fahrräder, Mopeds, Motorräder etc.) neben oder zwischen den angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich weiter vorne aufzustellen.

    Dieses "Vorschlängeln" ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubt:

    • Die Fahrzeuge müssen angehalten haben. Wenn sie sich bewegen, ist das Vorbeifahren verboten.
    • Für das Vorfahren muss ausreichend Platz vorhanden sein.
    • Fahrzeuge, die abbiegen wollen, dürfen durch das Vorfahren nicht behindert werden.

    Nebeneinanderfahren

    Radfahrerinnen/Radfahrer dürfen auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen, in Begegnungszonen und – auf sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr – bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern nebeneinander fahren. Beim Nebeneinanderfahren oder wenn eine Radfahrerin/ein Radfahrer neben einer anderen /einem anderen fährt, muss immer der äußerste rechte Fahrstreifen benützt werden. In Fußgängerzonen dürfen Radfahrerinen/Radfahrer nebeneinander fahren, wenn das Befahren der Fußgängerzone mit Fahrrädern erlaubt ist.

    Auf allen sonstigen Radfahranlagen darf – wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt – mit einspurigen Fahrrädern ebenfalls eine Radfahrerin/ein Radfahrer neben einer anderen Radfahrerin/einem anderen Radfahrer fahren, ausgenommen sind hiervon Schienenstraßen, Vorrangstraßen und Einbahnstraßen, die gegen die Fahrtrichtung befahren werden dürfen.

    Achtung

    Es darf nur dann auf allen sonstigen Radfahranlagen von einer Radfahrerin/einem Radfahrer neben einer anderen Radfahrerin/einem anderen Radfahrer gefahren werden, wenn dadurch niemand gefährdet wird, das Verkehrsaufkommen es zulässt und andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer nicht am Überholen gehindert werden.

    Wird ein Kind begleitet, darf – außer in Schienenstraßen – neben dem Kind gefahren werden. Weitere Informationen zu Kindern im Radverkehr finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Radfahren in Gruppen

    Fährt eine Gruppe ab zehn Personen in eine Kreuzung ein, so muss es ihr der Querverkehr ermöglichen, die Kreuzung im Verband zu verlassen. Voraussetzung ist, dass die erste und die letzte Person der Gruppe reflektierende Warnwesten tragen und die erste Person im Kreuzungsbereich das Ende der Gruppe durch Handzeichen signalisiert; dafür muss sie im Zweifel vom Fahrrad absteigen. Beim Einfahren in die Kreuzung sind die für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Vorrangregeln zu beachten.

    Abstellen von Fahrrädern

    Fahrräder müssen so aufgestellt werden, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

    Ist ein Gehsteig mehr als 2,5 m breit, dürfen Fahrräder auch dort abgestellt werden. Es ist aber zu empfehlen, einen Fahrradabstellplatz zu benutzen, wenn sich einer in der unmittelbaren Nähe befindet. Auf einem Gehsteig sind Fahrräder platzsparend so aufzustellen, dass Fußgängerinnen/Fußgänger nicht behindert und Sachen nicht beschädigt werden.

    Im Haltestellenbereich öffentlicher Verkehrsmittel dürfen Fahrräder nur dann abgestellt werden, wenn ein Fahrradabstellplatz vorhanden ist.

    In Fußgängerzonen, in denen das Radfahren nicht erlaubt ist, darf ein Fahrrad geschoben und nun auch während des ganzen Tages abgestellt werden.

    Rücksichtnahmegebot

    Radfahrerinnen/Radfahrer sind – so wie alle anderen Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer auch – zu defensivem Fahren, insbesondere zu ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.

    Telefonieren

    Telefonieren während des Radfahrens ist nur mit Benützung einer Freisprecheinrichtung erlaubt.

    Alkohollimit

    Für Radfahrerinnen/Radfahrer gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille (0,4 mg Alkohol je Liter Atemluft).

    Seit 1. September 2009 gelten folgende Strafsätze bei Übertretung des Alkohollimits:

    Die Tabelle zeigt das Strafausmaß bei Verstoß gegen die Promillegrenze.

    Strafgrund

    Betrag in Euro

    Ab 0,8 Promille (0,4 mg/l Atemluft)

    800 bis 3.700

    Ab 1,2 Promille (0,6 mg/l Atemluft)

    1.200 bis 4.400

    Ab 1,6 Promille (0,8 mg/l Atemluft)

    1.600 bis 5.900

    Verweigerung des Alkotests

    1.600 bis 5.900

    Wer in einem durch Drogen beeinträchtigten Zustand Fahrrad fährt, muss mit einer Strafe zwischen 800 Euro und 3.700 Euro rechnen.

    Achtung

    Bedenken Sie, dass Rad fahren in alkoholisiertem Zustand ein Hinweis auf mangelnde Verkehrszuverlässigkeit sein kann. Stellt die Behörde mangelnde Verkehrszuverlässigkeit fest, kann Ihnen Ihr Kfz-Führerschein entzogen werden.

    Weitere Informationen zum Sicherheitsabstand beim Überholen von Radfahrerinnen/Radfahrern und Rollerfahrerinnen/Rollerfahren finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Letzte Aktualisierung: 15. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie