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  • Wählen mit Wahlkarte – Burgenländische Landtagswahl 2025

    Hinweis

    Online kann die Wahlkarte bis 15. Jänner 2025 über das digitale Amtsservice "Wahlkartenantrag" via oesterreich.gv.at beantragt werden. Dafür wird die ID Austria opder ein EU-Login benötigt. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit der Online-Beantrag der Wahlkarte (Formular der Gemeinde) über die Gemeinden.

    Bei der Landtagswahl im Burgenland am 19. Jänner 2025 kann die Stimme

    • persönlich im zuständigen Wahllokal oder
    • mittels einer Wahlkarte abgegeben werden.

    Wer am Wahltag voraussichtlich nicht im zuständigen Wahllokal wählen kann, hat Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese muss – unbedingt mit Begründung – bei jener Gemeinde beantragt werden, in deren Wählerverzeichnis die/der Wahlberechtigte nach seinem Wohnsitz eingetragen war (Wohnsitzgemeinde). Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.

    Beantragung einer Wahlkarte

    Die Beantragung einer Wahlkarte ist bei der Wohnsitzgemeinde auf folgende Arten möglich:

    • schriftlich (online entweder über das digitale Amtsservice "Wahlkartenantrag" oder je nach Verfügbarkeit über ein Formular der Gemeinde oder per formlosen schriftlichem Antrag, E-Mail oder Fax)
      • bis Mittwoch, 15. Jänner 2025
      • bis Freitag, 17. Jänner 2025, 12.00 Uhr, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von der Antragstellerin/vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich war.
    • mündlich (persönlich – nicht telefonisch!) bis Freitag, 17. Jänner 2025, 12.00 Uhr

    Wählen mit Wahlkarte

    Mit einer Wahlkarte kann folgendermaßen gewählt werden:

    Neu

    Wer die Wahlkarte persönlich abholt, kann damit unmittelbar nach deren Ausstellung in der Gemeinde per Briefwahl wählen.

    VOR dem Wahltag ("Briefwahl")

    • Verschlossene Wahlkarte an die (in der Regel) Wohnortgemeinde übermitteln (z.B. per Post, persönlich oder mittels einer Botin/eines Boten), sodass diese bis spätestens am Freitag, 17. Jänner 2025, bis 14.00 Uhr ankommt; davor sind folgende Schritte erforderlich:     
      • Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen
      • Wahlkuvert unverschlossen in Wahlkarte legen
      • (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
      • Wahlkarte verschließen (zukleben)

    AM Wahltag (Sonntag, 19. Jänner 2025)

    • (per Briefwahl) während der Öffnungszeiten durch Abgabe der verschlossene und/oder unterfertigten Wahlkarte – persönlich oder durch eine Überbringerin/Überbringer bei allen Wahlbehörden innerhalb jenes Wahlkreises, in dem die Gemeinde liegt, die die Wahlkarte ausgestellt hat 
    • Persönliche Stimmabgabe im zuständigen Wahllokal, aber auch in allen Wahllokalen innerhalb jenes Wahlkreises, in dem die Gemeinde liegt, die die Wahlkarte ausgestellt hat.
      • nicht unterschriebene und unverschlossene Wahlkarte samt (Wahlkuvert und Stimmzettel) sowie Dokument zur Identitätsfeststellung (z.B. Reisepass, Führerschein, Personalausweis oder Postausweis) mitbringen
      • Wahlkarte samt Inhalt an Wahlleiterin/Wahlleiter übergeben, die/der Wahlkuvert und Stimmzettel aushändigt
      • In der Wahlzelle Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen
      • Wahlkuvert der Wahlleiterin/dem Wahlleiter bzw. von dieser/diesem bestimmten Mitglied der Wahlbehörde übergeben, um dieses ungeöffnet in Wahlurne zu legen 
    • Vor einer "fliegenden Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde) auf Antrag  bei Einschränkung der Mobilität (z.B. Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit)  

    Hinweis

    Für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde keine Duplikate ausgefolgt werden.

    Weitere Informationen zu WahlgrundsätzenWahlkarteBriefwahl und Stimmabgabe finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Weiterführende Links

    Landtagswahl 2025 (→ Amt der Burgenländischen Landesregierung)

    Rechtsgrundlagen

    Landtagswahlordnung

    Letzte Aktualisierung: 21. November 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion