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  • Leben in der Gemeinde Lauterach

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 18 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Hinweis

    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Holzsägen mit Ketten- oder Kreissägen, Flexen und andere lärmerzeugende Tätigkeiten

    zu unterlassen:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 18 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Hinweis

    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Tiere sind so zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

    Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

    Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

    • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
    • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

    Hundekot

    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    ASZ Hofsteig
    Industriestraße 32
    6923 Lauterach

    Telefon: +43 5574 23101
    E-Mail: office@asz-hofsteig.at

    Abfallarten: Altmetall (Alteisen), Altpapier, Bauschutt, Bildschirm, Computer, Grünmüll, Haushaltsgeräte, Kühlschrank, Nassbaterien, Problemstoffe, Reifen, Sperrmüll

    Öffnungszeiten Dezember bis Februar:

    • Dienstag, Mittwoch und Freitag
      • 8:30 bis 12:30 Uhr
      • 14:30 bis 17:30 Uhr
    • Donnerstag und Samstag
      • 8:30 bis 12:30 Uhr

    Öffnungszeiten März bis November:

    • Dienstag, Mittwoch und Freitag
      • 8:30 bis 12:30 Uhr
      • 14:30 bis 18:30 Uhr
    • Donnerstag
      • 8:30 bis 12:30 Uhr
    • Samstag
      • 8:30 bis 15 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Marktgemeindeamt Lauterach
    Hofsteigstraße 2a
    6923 Lauterach

    Telefon: +43 5574 680 20
    Fax: +43 5574 680 25
    E-Mail: marktgemeinde@lauterach.at

    Amtsstunden:

    • Montag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13:45 bis 18 Uhr
    • Dienstag bis Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13:45 bis 16:30 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 13 Uhr

    Homepage

    Letzte Aktualisierung: 7. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion