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  • Typisierung von Kfz-Umbauten

    Allgemeine Informationen

    Änderungen am Kfz, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen können, sind der zuständigen Landeshauptfrau/dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen. Sind keine wesentlichen technischen Merkmale betroffen und werden Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht herabgesetzt, kann die Änderung genehmigt werden und wird in das Genehmigungsdokument eingetragen.

    Beispiel

    • Motoränderungen (z.B. höhere Leistung durch Chiptuning)
    • Fahrgestelländerungen (z.B. Tieferlegung)
    • Lenkradänderungen
    • Karosserieanbauteile (z.B. Spoiler)
    • Andere Felgen und Reifen als im Typenschein angegeben

    Zuständige Stelle

    Die Technische Prüfstelle des Amtes der Landesregierung des Bundeslandes, in dem sich Ihr Hauptwohnsitz befindet

    Verfahrensablauf

    Machen Sie in jedem Fall einen Termin bei der zuständigen Prüfstelle aus und erkundigen Sie sich, ob eine Genehmigung im konkreten Fall möglich ist.

    Sie können sich auch vertreten lassen. Dazu müssen Sie eine schriftliche Vollmacht ausstellen.

    Das Fahrzeug muss bei der Überprüfung vorgeführt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Genehmigungsnachweis oder Genehmigungsdokument:
      • Typenschein oder
      • Einzelgenehmigung oder
      • Gültige Übereinstimmungsbescheinigung oder
      • Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung bzw.
      • Das bei der letzten Zulassung hergestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument
    • Bestätigung der Fachwerkstätte über den sach- und fachgerechten Umbau
    • Eventuell Unbedenklichkeitsbestätigung des Fahrzeugherstellers
    • Eventuell Ziviltechnikergutachten oder Gutachten einer staatlich autorisierten Prüfstelle
    • Eventuell weitere Bestätigungen/Gutachten auf Verlangen der Prüfstelle
    • Bei Vertretung: Vollmacht

    Kosten

    • Pro Änderung: rund 26 Euro
    • Für die Eintragung in das Genehmigungsdokument: 14,30 Euro

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 22. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie