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  • Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben E 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Eben im Pongau 

    Empfehlung 

    Rasenmähen und lärmende Arbeiten 

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 15 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Ebenau 

    Verordnung 

    lärmende Tätigkeiten, insbesondere Rasenmähen etc.

    gilt nicht für:

    Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. der Ernteeinbringung dienen 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 21 bis 7 Uhr

    erlaubt:

    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Elsbethen 

    keine Vorgaben 

     

     

    Eugendorf Verordnung lärmerzeugende Arbeits-, Garten- und Sportgeräte

    verboten:

    • täglich
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion