Zum Inhalt springen
  • Am Sonntag, 23. März 2025 finden die Gemeinderatswahlen statt.
    Für die Durchführung der Wahlen sind die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung 2009 – GWO, LGBl. Nr. 59, idgF., maßgebend.
    In der Marktgemeinde Ehrenhausen an der Weinstraße sind 15 Gemeinderäte zu wählen.
    Wahlberechtigt sind alle Personen, die spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag (06.01.2025) die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde den Hauptwohnsitz haben (§ 22 GWO).

    Wie kann man wählen?
    • persönlich
    • mittels Wahlkarte
    Wie kann eine Wahlkarte beantragt werden?

    Sie können die Wahlkarte bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind, mündlich (persönlich) oder schriftlich (im Postweg, per Telefax, per E-Mail oder in einzelnen Gemeinden auch online) ab dem Tag der Wahlausschreibung beantragen.

    Schriftlich können Sie die Wahlkarte bis zum vierten Tag vor dem Wahltag beantragen oder – wenn die Übergabe der Wahlkarte an eine von der Antragstellerin oder vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist – auch bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr.
    Mündliche (persönliche) Anträge sind jedenfalls bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr möglich.
    Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig.

    Bei der mündlichen Antragstellung ist die Identität, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen.

    Beim schriftlich gestellten Antrag ist die Identität jedenfalls glaubhaft zu machen. Die Identität kann, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, insbesondere durch Angabe der Passnummer, der Nummer des Personalausweises, der Nummer des Führerscheins, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde oder allenfalls durch Angabe der auf der Wahlinformation angebrachten Zahlenkombination glaubhaft gemacht werden.

    Wann wird die Wahlkarte seitens der Gemeinde ausgestellt?

    Die Ausstellung von Wahlkarten kann erfolgen, sobald die amtlichen Stimmzettel und die sonstigen beizulegenden Dokumente zur Verfügung stehen. Die Wahlkarte ist, wie in § 39a GWO geregelt, an die Antragstellerin oder den Antragsteller auszufolgen oder zu übermitteln.

    Wie kann mit der Wahlkarte gewählt werden?

    1. Sofortige Stimmabgabe im zuständigen Gemeindeamt, bei mündlicher (persönlicher) Beantragung der Wahlkarte und sofortiger Ausfolgung derselben
    2. Mittels Briefwahl (ohne Beisein einer Wahlbehörde) vom In- oder Ausland aus
    3. Vor einer örtlichen Wahlbehörde (in jedem Wahllokal innerhalb der Gemeinde)
    4. Abgabe der Wahlkarte in einem Wahllokal
    5. Beim Besuch durch eine besondere „fliegende“ Wahlbehörde (nach einem entsprechenden Antrag)

    ad 1. Sofortige Stimmabgabe bei mündlicher (persönlicher) Beantragung der Wahlkarte:

    • Die wahlberechtigte Person begibt sich mit den ausgehändigten Wahlkartenunterlagen in die vorort bereitgestellte Wahlzelle oder in den für die Stimmabgabe abgetrennten Raum oder Bereich
    • die wahlberechtigte Peron füllt unbeobachtet den amtlichen Stimmzettel aus und legt ihn in das vorgesehene blaue Wahlkuvert
    • anschließend ist das blaue Wahlkuvert in die Wahlkarte zu geben und die Wahlkarte zu verschließen
    • danach ist auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass der amtliche Stimmzettel von der wählenden Person persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt wurde
    • abschließend ist die Wahlkarte im Gemeindeamt zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde abzugeben

    ad 2. Stimmabgabe mittels Briefwahl:

    Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann sofort ab Erhalt der Wahlkarte sowohl vom Inland als auch vom Ausland aus erfolgen:

    • Die wahlberechtigte Person füllt den amtlichen Stimmzettel aus
    • legt den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das dafür vorgesehene blaue Wahlkuvert
    • anschließend ist das blaue Wahlkuvert in die Wahlkarte zu geben und die Wahlkarte zu verschließen
    • danach ist auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass der amtliche Stimmzettel von der wählenden Person persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt wurde

     

    Die Wahlkarte ist so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass sie spätestens bis zum Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde am Wahltag einlangt. Verspätet einlangende Wahlkarten können in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden.

    Sie können Ihre Wahlkarte z.B. unfrankiert in einen Briefkasten werfen oder bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde abgeben.

     

    Quelle: GRW – Wählen mit Wahlkarte – Verwaltung – Land Steiermark